Corona - Stand 27.04.2020

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Kultursommer 2020 wird abgesagt

Der Vorstand der Wirtschaftsinitiative Sächsische Schweiz e.V. hat sich auf Grund der aktuellen Lage und der bestehenden Unsicherheit zur Durchführung von Veranstaltungen im Sommer 2020 dazu entschlossen den Kultursommer 2020 abzusagen. Die Veranstaltungsreihe der vier Kommunen Neustadt in Sachsen, Sebnitz, Stolpen und Hohnstein in den ersten Wochen der Sommerferien hat in den letzten Jahren einen festen Platz im Terminkalender der Region gefunden und wird auf jeden Fall 2021 wieder stattfinden. Wir danken für Ihr Verständnis.
D. Brade
Vorsitzender WIN e.V.

Informationen zur Erhebung des Eigenanteiles an der Schülerbeförderung im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist Träger der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich genehmigten Ersatzschulen freier Träger auf seinem Gebiet. Auf der Grundlage der Satzung zur Schülerbeförderung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wird je Beförderungsmonat, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Unterrichtstage, ein Eigenanteil erhoben. Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat den Eigenanteil für den Monat April 2020 ausgesetzt, d. h. zum 1. April 2020 erfolgte kein Lastschrifteinzug. Eltern, welche den Eigenanteil bereits für das gesamte Schuljahr 2019/20 entrichtet und einen Antrag auf Erstattung des Eigenanteils für April 2020 beim Landratsamt gestellt haben, erhalten derzeit den Betrag zurückgezahlt. Auf Grund der schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebes seit dem 20.04.2020 wird der Eigenanteil ab Mai 2020 wieder wie gewohnt erhoben. Für Schüler, welche auch im Mai 2020 und ggf. weitere Monate keine Schülerbeförderung in Anspruch nehmen werden, kann der Eigenanteil auf Antrag im Nachhinein erstattet werden. Ein entsprechendes Antragsformular ist unter www.landratsamt-pirna.de/formulare-s.html eingestellt.

Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für in der Landwirtschaft tätige Personen über Lockerungen bzgl. der Anordnung der häuslichen Absonderung bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit

Das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG eine Allgemeinverfügung. Diese Allgemeinverfügung richtet sich an in landwirtschaftlichen Betrieben tätige Personen, die aufgrund behördlicher Anordnung unter häuslicher Quarantäne stehen. Diesen Personen wird gestattet, unter Einhaltung der weiterhin geltenden Hygiene- und Kontaktbeschränkungsvorschriften unter den folgenden Bedingungen ihre landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben:

  1. die betreffenden Personen müssen täglich 2 x Fieber messen und bei kleinsten Anzeichen von Symptomen bzw. Fieber sofort den Dienst abbrechen und sich beim Gesundheitsamt des Landkreises melden;
  2. die Einstellung der Arbeit und Anordnung der häuslichen Quarantäne wird erst dann ausgesprochen, wenn ein PCR-Test positiv ist bzw. Symptome auftreten.

Diese Allgemeinverfügung machte sich erforderlich, um die Versorgung der in den landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere weiterhin sicherzustellen. Daher wird für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Betrieben im Falle der Anordnung der häuslichen Absonderung die Anwendung des sogenannten „Berliner Modells“ verfügt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Betriebe, die als Reiserückkehrer bzw. Kontaktpersonen zählen, können unter den genannten Bedingungen weiterhin ihren Dienst wahrnehmen, obwohl sie eigentlich in häuslicher Quarantäne sein müssten. Bei Einhaltung der vorgenannten Bedingungen ist eine Lockerung der ansonsten sehr strengen Quarantäne-Vorschriften vertretbar. Den Zielsetzungen des IfSG wird damit in ausreichendem Maße Genüge getan, da die fragliche Tätigkeit in der Regel allein oder weit entfernt von sonstigen dort tätigen Personen zumeist im Freien ausgeübt wird. Andere Produktionsbetriebe sind insoweit mit den genannten Bedingungen in der Landwirtschaft nicht vergleichbar. Kontaktdaten für die Anzeige beim Gesundheitsamt: verwaltungsstab@landratsamt-pirna.de bzw. Telefon: 03501/515-4623
 

Aktuelle Informationen zur Lage 26.04.2020, 14.00 Uhr