Hochwasser in Sebnitz und der Kirnitzsch

Allgemeine Informationen zu Pegelständen der Sebnitz und der Kirnitzsch und Prognosen
Foto: ortsfeste Befehlsstelle im Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr Sebnitz

Hochwasser

BIWAPP

Logo Biwapp

Stadt hat Zugang zu Bürgerinformations App (BIWAPP) erhalten

BIWAPP ist eine kostenlose Smartphone-App zur Warnung und Information der Bevölkerung. Ob Großbrand, Hochwasser, Chemieunfall, Bombenfund, Seuche oder andere Schadenslagen – aktuelle Meldungen sowie Warnungen zu diesen Ereignissen können über diese App empfangen werden. Dabei kann der Nutzer selbst festlegen, für welche Stadt und über welche Ereignisse er informiert werden will. Auch ein sogenannter Wächter kann aktiviert werden, um Meldungen für den aktuellen Standort anzuzeigen. Meldungen und Warnungen werden direkt von den offiziell zuständigen Institutionen wie Katastrophenschutzbehörden, Kommunen und kreisfreien Städten sowie deren Leitstellen versendet. Insbesondere dem Amt für Bevölkerungsschutz des Landkreises aber auch den Städten im Landkreis ist es nun mit der App möglich, aktuelle Meldungen aus lokalen Regionen zu versenden. Dabei werden nur Meldungen verbreitet, die geprüft und verifiziert worden sind – inklusive der Warnungen aus dem Lagezentrum des Innenministeriums des Bundes. Die Stadtverwaltung Sebnitz hat jetzt vom Landratsamt Pirna den Zugang zur App erhalten. Damit ist es möglich, im Bedarfsfall schnell und umfassend über Großschadensereignisse zu informieren.

BIWAPP ist für iOS (App Store) als auch für Android (google play) sowie für Windows 10 mobile Systeme verfügbar. Die Nutzung der App wird seitens des Amtes für Bevölkerungsschutz als auch durch die Stadtverwaltung Sebnitz ausdrücklich empfohlen – sie dient dem Bürger letztendlich dazu, um rechtzeitig informiert zu werden und entsprechend auf Ereignisse reagieren zu können.

Weitere Informationen zur App sind unter http://www.biwapp.de/ verfügbar.

Gewässerrandstreifen

Gewässerrandstreifen

1. Welche Funktionen haben Gewässerrandstreifen?

Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses und der Verminderung von Schadstoffeinträgen.

2. Wer erhält und pflegt sie?

Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Gewässerrandstreifen ist Aufgabe der Eigentümer und Nutzungsberechtigten. Wenn sie diese nicht oder unzureichend erfüllen, wird der für die Unterhaltung Verantwortliche (i. d. R. Freistaat Sachsen oder Gemeinde) die notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung ausführen.
Müssen dabei rechts- und ordnungswidrige Zustände beseitigt werden oder ist die Unterhaltung erschwert, so haben ihm die für diesen Zustand Verantwortlichen die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

3. Welchen Bereich umfassen die Gewässerrandstreifen?

Die Gewässerrandstreifenregelung gilt an oberirdischen Gewässern (ständig oder zeitweilig in Betten fließendes oder stehendes oder aus Quellen wild abfließendes Wasser).
Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt beidseits landwärts im Anschluss an das Ufer 10 m, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile 5 m.

4. Was ist zu beachten?

  • Die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind ist verboten. Das gilt auch für jegliche Aufhöhungen oder Abgrabungen.
  • Die auch nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, ist untersagt.
  • Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist verboten.
  • In einer Breite von fünf Metern dürfen Dünge- und Pflanzenschutzmittel (ausgenommen Wund- verschlussmittel zur Baumpflege sowie Wildverbissschutzmittel) nicht verwendet werden.
  • Die Umwandlung von Grünland in Ackerland darf nicht erfolgen.
  • Bäume und Sträucher, die dem natürlichen Uferbewuchs entsprechen (standortgerechte), dürfen nicht entfernt werden. Ausgenommen ist die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Nicht standortgerechte Bäume und Sträucher (z. B. auch Koniferen und Nadelgehölze) dürfen nicht neu angepflanzt werden.


5. Gibt es Ausnahmen?

Ja, aber nur unter außerordentlich engen Voraussetzungen.
Eine Ausnahme vom Verbot (Befreiung) ist widerruflich und kann nur erteilt werden,
wenn

  • überwiegende Allgemeinwohlsgründe die Maßnahme erfordern oder
  • das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

Die Befreiung ist bei der Unteren Wasserbehörde in jedem Einzelfall zu beantragen.

6. Was geschieht, wenn die Vorschriften nicht beachtet werden?

Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten und können entsprechend geahndet werden. Die zuständige Wasserbehörde kann gegenüber dem Grundstückseigentümer/Nutzungsberechtigten eine Anordnung zur Herstellung eines wasserrechtlich ordnungsgemäßen Zustandes erlassen.
Diese Anordnung ist kostenpflichtig.

7. Was ist zu tun?

Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, die von Gewässern durchflossen werden oder die an Gewässer angrenzen (Anliegergrundstücke), müssen bei der Nutzung und Bewirtschaftung der Gewässerrandstreifenbereiche die wassergesetzlichen Anforderungen berücksichtigen und, wenn erforderlich, Veränderungen vornehmen.

Viele Grundstückseigentümer haben die Gewässer bereits als aufwertende Landschaftselemente unter Beachtung der wassergesetzlichen Anforderungen in die Grundstücksnutzung integriert.

Allerdings kommt es leider nicht selten in sonst sehr gepflegten Grundstücken vor, dass der Gewässerrand und teilweise sogar das Gewässerbett selbst als geeigneter Platz für die Ablagerung von allerlei Unrat und der für die im Grundstück nicht so willkommenen Dinge wie Kompost- und Grünschnittlager, Holzstapel u. ä. benutzt werden.
Dies bedarf dringend der Änderung.

Damit kann und sollte Jedermann seinen Beitrag zur Aufwertung der ökologischen Funktion der Gewässer und zur Sicherung eines ungestörten Abflusses leisten.

8. Rechtsgrundlagen

  • WHG - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
  • SächsWG - Sächsisches Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl Nr. 13/2004 vom 18.11.2004, S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. Nr. 6 vom 04.06.2010, S. 142)

Ortsfeste Befehlsstelle

Ortsfeste Befehlsstelle Sebnitz ab sofort einsatzbereit

Am 19.12.2017 schrillten die Funkmeldeempfänger einiger Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Sebnitz. Grund dafür war eine Alarmierung der Leitstelle mit dem Einsatzstichwort „Aktivierung ortsfeste Befehlsstelle – Wachbesetzung.“ Glücklicherweise handelte es sich hierbei um eine abgestimmte Übung zwischen Feuerwehr Sebnitz und der Leitstelle Dresden, welche die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit der ortsfeste Befehlsstelle Sebnitz als Ziel hatte.

Gegenstand dieser Überprüfung war die Leistungsfähigkeit der OfBSt Sebnitz sowie der Test der Kommunikationswege (Funk, Fax, Mail und Telefon).

Die ortsfeste Befehlsstelle stellt dabei eine „Unterleitstelle“ dar und ist zur Entlastung IRLS Dresden vorgesehen. Vorteil an diesem System ist, dass Einsätze schnell und mit der jeweils ortsbezogenen Kenntnis abgearbeitet und entsprechend Kräfte und Mittel an die Einsatzstellen geschickt werden können. Dank einer guten Vorbereitung und eines guten Ausbildungsstandes der Kameraden konnte dieser Test erfolgreich abgeschlossen werden. Somit ist die ortsfeste Befehlsstelle Sebnitz die zweite von insgesamt 15 Befehlsstellen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, welche bei der IRLS Dresden nun als einsatzbereit hinterlegt ist.

Pegel

Standort Pegel Sebnitz:
Pegellatte des Pegels Sebnitz 2:
Brücke zwischen Sängerhof und Neustädter Weg

Standort Pegel Kirnitzsch:
Pegellatte an der Brücke am Parkplatz Lichtenhainer Wasserfall/Wanderweg zum „Kuhstall“

Offizielle Pegelstände und Prognosen des Freistaates Sachsen:
www.hochwasserzentrum.sachsen.de

Pegelstände der grenznahen Flüsse in Tschechien:
www.dvt-info.cz

Informationen zur Wetterlage:
www.wettergefahren.de
www.unwetterzentrale.de

Informationen über aktuelle Wasserstände im Fernsehen:
MDR-Videotext ab Seite 530

Informationen über Rundfunk:
Aktuelle Situationsberichte zu Hochwasserlage sowie Hinweise auf Wettergefahren

ZÜRS public (Zonierungssystem für Überschwemmungen, Rückstau und Starkregen):
www.zuers-public.de

Kontakt und Anfragen

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Umweltamt
Referat Gewässerschutz
Weißeritzstraße 7
01844 Dippoldiswalde
Tel. 03501 515-3410
Fax 03501 515-83410
Mail sabine.forgber@landratsamt-pirna.de