Corona - Stand 18.04.2020

Logo_Coronavirus neu

Was ändert sich mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung ab 20. April 2020?

Das Sächsische Kabinett hat am 17.04.2020 mit der Verabschiedung der Corona-Schutz-Verordnung (CoronaSchVO) leicht gelockerte Beschränkungen im öffentlichen Leben zur Vermeidung der Ansteckung mit dem Coronavirus ab Montag, den 20. April 2020, beschlossen. Diese neue Verordnung führt die derzeit geltenden und am 19. April 2020 auslaufenden Corona-Schutz-Verordnung sowie die Allgemeinverfügung Veranstaltungen zusammen.

  1. Eine wesentliche Änderung ist der Wegfall der Ausgangsbeschränkung. Es ist künftig kein triftiger Grund mehr notwendig, um die Wohnung zu verlassen. Die Kontaktbeschränkungen bleiben dagegen unverändert bestehen. Jeder Bürger ist dabei angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein Minimum zu reduzieren.
  2. Verpflichtend ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs und beim Aufenthalt in Einzelhandelsgeschäften.
  3. Ferner können nun Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen mit bis zu 15 Besuchern stattfinden.
  4. Geschlossen bleiben jegliche Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr. Ausgenommen sind unter anderem nur staatliche und freie Schulen zum Zweck der Prüfungsvorbereitung, Hochschulen und die Berufsakademie, Fachbibliotheken und Archive, Bildungseinrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Kitas zur Notbetreuung.
  5. Neben den Einzelhandelsgeschäften für Lebensmittel und für Waren der täglichen Grundversorgung, können weitere Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geöffnet werden.

Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 3. Mai 2020.

Verordnung zur Abweichung vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie

Durch den am 28. März 2020 in Kraft getretenen § 14 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) wird das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zeitlich befristet ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit im aktuellen außergewöhnlichen Notfall, der bundesweite Auswirkungen hat, bundeseinheitliche Ausnahmen vom ArbZG zu erlassen.
Auf dieser Basis werden durch eine Rechtsverordnung ab 10. April 2020 nur für bestimmte Tätigkeiten und nur für einen befristeten Zeitraum bis 30. Juni 2020 Ausnahmen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zugelassen. Es sind Ausnahmen von den Höchstarbeitszeiten, den Mindestruhezeiten sowie vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen geregelt. Die Ausnahmen müssen wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein.

COVID-19-Arbeitszeitverordnung (COVID-19-ArbZV)

Gesundheitsministerium gibt Empfehlungen für dieTestung auf das Corona-Virus in Alten- und Pflegeheimen

Köpping: »Wir wollen besonders gefährdete Gruppe noch gezielter schützen«
Die Weiterverbreitung des Corona-Virus im Freistaat Sachsen schreitet voran. Eine der wichtigsten Aufgaben der nächsten Wochen ist es daher, erkranktes Personal und erkrankte Bewohnerinnen und Bewohnervon Alten- und Pflegeheimen durch Testung schnell zu erkennen.Gesundheitsministerin Petra Köpping erklärt: »Wir wollen über diesen Weg die besonders gefährdete Gruppe der älteren und vorerkrankten Personen noch gezielter schützen.«
Konkret bedeutet das: In jedem Fall, bei dem eine Infektion unter dem Personal oder unter den Bewohnern aufgetreten ist, werden alle Beschäftigten mit möglichem Kontakt und alle Bewohner getestet. Wenn eine tatsächliche Trennung zwischen Stationen oder Bereichen besteht,wird nur die betroffene Station getestet, ansonsten die ganze Einrichtung.Koordiniert wird diese Testung durch das zuständige Gesundheitsamt.
Jede Pflegekraft mit Symptomen muss sich vor Arbeitsbeginn einem Test unterziehen. Bis zum Eintreffen des Ergebnisses ist das Arbeiten nurmit Schutzausrüstung gestattet. Ebenso ist jeder erkrankte Bewohner der Einrichtungen unverzüglich zu testen.
Gesundheitsministerin Petra Köpping: »Ich bitte weiterhin die Leiterinnen und Leiter der Pflegeeinrichtungen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Eigenbeobachtung hinzuweisen und sich beim Auftreten von Symptomen in einer Corona-Ambulanz oder ihrem Arzt vorzustellen.Gleichzeitig muss vor Ort sichergestellt werden, dass eine unverzügliche Testung erkrankter Bewohner der Einrichtungen erfolgt. Dazu müssen in den Landkreisen und Kreisfreien Städten die notwendigen Absprachen getroffen werden. Die Gesundheitsämter stehen als Ansprechpartner zur Verfügung.«


Aktuelle Informationen zur Lage 17.04.2020, 14.00 Uhr
Übersicht Wirtschaftshilfen im Zuge der Corona-Pandemie, Stand 16.04.2020
Ihre Gesundheit - Physiotherapiepraxen während Corona geöffnet