Allgemeinverfügung des Landkreises zur Eindämmung des Coronavirus

Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ergreift weitere Maßnahmen, die zur Eindämmung des Coronavirus beitragen sollen.

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Mit Wirkung ab 05.03.2020 wird eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach ab sofort alle Veranstaltungen (öffentliche und nichtöffentliche) sowie sonstige Menschenansammlungen ab einer Teilnehmerzahl von 100 Personen beim Verwaltungsstab des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge anzuzeigen sind.

Dabei sind neben der Art der Veranstaltung auch der Veranstalter, Veranstaltungsort und –zeit und die die erwartete Teilnehmerzahl anzugeben. Die Informationen müssen schriftlich persönlich, per Post oder per E-Mail bei folgender Adresse eingereicht werden.

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Verwaltungsstab
Schloßhof 2/4
01796 Pirna
E-Mail: verwaltungsstab@landratsamt-pirna.de

Bei der geplanten Veranstaltung ist es unerheblich, ob diese in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel stattfinden sollen. Da die Risiken nicht bei allen Veranstaltungen gleich groß sind, wird seitens des Verwaltungsstabes des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sorgfältig abgewägt, inwieweit diese abzulehnen oder zu beauflagen ist.

Anwendung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

In der Stadt Wuhan/Volksrepublik China trat im Dezember 2019 die Atemwegserkrankung COVID-19 auf, welche durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht wird. Die Erkrankung breitet sich seitdem auch in anderen Ländern aus. Am 30. Januar 2020 hat die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen. Aktuelle breitet sich der Virus zunehmend auch in Deutschland aus und am 02.03.2020 wurde der erste Fall im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge bekannt.

Das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) daher die folgende Allgemeinverfügung:

Allgemeinverfügung
über die Meldepflicht von Veranstaltungen und Menschenansammlungen anläss-lich der Eindämmung des Coronavirus

1. Veranstaltungen (öffentliche und nichtöffentliche) sowie sonstige Menschenansammlungen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ab einer Teilnehmerzahl von 100 Personen sind ab 05. März 2020, 00:00 Uhr beim Verwaltungsstab des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge anzuzeigen.

2. Die Anzeige muss die folgenden Daten enthalten:

a. Veranstalter (Name, Anschrift, Telefon)
b. Veranstaltungsort, -zeit
c. erwartete Teilnehmerzahl
d. Art der Veranstaltung (öffentlich, geschlossen, unter freiem Himmel)

3. Die Anzeige hat schriftlich (Adresse: Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Verwaltungsstab, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna) oder elektronisch (verwaltungsstab@landratsamt-pirna.de) zu erfolgen.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Begründung:

I.

Das Landratsamt des Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 des IfSG in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) sachlich zuständig. Es ist weiterhin gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auch örtlich zuständig für den Erlass dieses Bescheides.

II.

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten.

Ausgehend von der Gesetzesbegründung sind hiervon alle Zusammenkünfte von Menschen erfasst, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.

Der Krisenstab des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat in seiner zweiten Sitzung die Prinzipien des Robert Koch-Instituts zur Risikobewertung von Großveranstaltungen beschlossen und empfohlen, diese Kriterien unverzüglich bei der Risikobewertung zu berücksichtigen.

Dieser Handlungsempfehlung ist zu entnehmen, dass das Risiko von großen oder schwer verlaufenden COVID-19 Ausbrüchen nach einer Übertragung von SARS-CoV-2 bei einer Veranstaltung von der Zusammensetzung der Teilnehmer, der Art und dem Typ der Veranstaltung sowie der Möglichkeit der Kontrolle im Falle eines Ausbruchs abhängt. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 z. B. durch Husten, Niesen oder den Kontakt mit mild erkrankten oder asymptomatisch infizierten Personen kann es zu einer Übertragung des Virus von Mensch-zu-Mensch kommen.

Eine Risikobewertung für eine Veranstaltung kann durch die zuständige Behörde jedoch nur dann erfolgen, wenn sie Kenntnis von der Veranstaltung hat. Um der zuständigen Behörde eine ausgewogene Risikoabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass alle Veranstaltungen und Menschenansammlungen mit mehr als 100 Teilnehmern beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge angezeigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel stattfinden.

Da die Risiken nicht bei allen Veranstaltungen gleich groß sind, ist seitens des Verwaltungsstabes des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge nach der erfolgten Anzeige eine sorgfältige Abwägung im Hinblick auf die konkrete Veranstaltung oder Menschenansammlung zu treffen.

Die Meldeverpflichtung erstreckt sich auf alle Zusammenkünfte von Menschen, bei denen mit einer Teilnehmerzahl von mindestens 100 Personen gerechnet wird. Wird die Teilnehmerzahl von 100 Personen erreicht bzw. überschritten, hat die in Ziffer 1 angeordnete Meldung unabhängig von der Art der Veranstaltung (öffentlich oder privat) an die unter Ziffer 3 genannte Stelle zu erfolgen.

Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat auf der Internetseite http://www.landratsamt-pirna.de/ ein Formular hinterlegt, das für die nach Ziffer 1 angeordnete Meldung genutzt werden kann.

Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen, ohne dabei das öffentliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen. Um dies sicherzustellen, ist die hier verfügte Anzeigepflicht erforderlich und geboten. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich.

Die Allgemeinverfügung ist angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht.

Die Regelungen des Sächsischen Versammlungsgesetzes werden von dieser Verfügung nicht berührt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge - Landratsamt -, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.

Hinweis:

Die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfordert ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt wurde. Eine Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail ist nicht möglich, die erforderliche Form des Widerspruchs ist damit nicht gewahrt.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung

M. Geisler

Kontaktdaten für die Anzeige der Versammlung:
verwaltungsstab@landratsamt-pirna.de
Tel: 03501 515 4623