Wir weisen an dieser Stelle alle Grundstücksbesitzer und Straßenanlieger auf ihre Räum- und Streupflicht hin. Gemäß Straßenreinigungssatzung der Großen Kreisstadt Sebnitz (https://rathaus.sebnitz.de/downloads/strassenreinigungssatzung1.pdf) sind sie verpflichtet, Gehwege bei Schnee- und Eisglätte zu beräumen, zu streuen und abzustumpfen sowie Hydranten, Absperrschieber und Abflussmöglichkeiten, insbesondere Straßenwassereinläufe, freizuhalten.
Gehwege und entsprechende Flächen sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs, auch im Begegnungsverkehr, gewährleistet sind.
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen. An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen sind genügend breite Durchgänge zu schaffen.
Zum Bestreuen dieser Flächen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt, zu verwenden. Die Verwendung von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist zur Schonung der Umwelt auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei betonierten Belegen bedarf der Einsatz von Salz der Zustimmung des Tiefbauamtes der Stadtverwaltung.
Bei Bildung von Eiszapfen oder überhängenden Schnee- und Eismassen an Dächern bzw. Dachrinnen haben die Verpflichteten wirksame Vorsichtsmaßnahmen einzuleiten.
Die Gehwege müssen werktags bis 07:00 Uhr, an Samstagen bis 08:00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 09:00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist erneut zu räumen und zu streuen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass das Streugut seine abstumpfende Wirkung verloren hat. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.
Das Nichteinhalten der Räum- und Streupflicht stellt eine Ordnungs-widrigkeit dar und kann nach § 52 Abs. 2 Straßengesetz des Freistaates Sachsen mit einer Geldbuße bis zu dem dort festgelegten Höchstbetrag geahndet werden.