... dürfen durch Verrotten insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Kompostieren, Häckseln oder Schreddern auf dem Grundstück auf dem sie anfallen, beseitigt werden.
Weiterhin können Gartenabfälle über die Biotonne entsorgt werden. Zudem werden bis zu einem Kubikmeter Gartenabfälle gegen Gebühr auf einem ZAOE-Wertstoffhof angenommen. Größere Mengen bis zu drei Kubikmeter nehmen nur die Anlagen in Gröbern, Kleincotta und Saugrund gegen eine Gebühr an.
Das Entsorgen von Grünschnitt in der freien Natur, im Wald und Grünflächen ist strengstens untersagt. Dadurch wird das Ökosystem der Flächen gestört.
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich verboten, auch in Feuerschalen, Feuertonnen oder sonstigen Behältnissen. Es fällt nicht in den Bereich der Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Sebnitz, die das Abbrennen von offenen Feuern regelt. Zudem ist das Verbrennen oft mit starken Rauchentwicklungen verbunden und führt damit zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft.
Als Hinweis ergeht, dass bei Alarmierung und Einsatz der Feuerwehr, ausgelöst durch das Verbrennen von Gartenabfällen, dem Verursacher die Kosten des Einsatzes auferlegt werden.
Aus gegebenem Anlass weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass angezeigte und festgestellte Verstöße gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz dem Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Abfallamt, angezeigt werden.
Ordnungsamt