Bekanntmachung Vollzug des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG)

Einziehung einer Teilstrecke der Ortsstraße „Obere Dorfstraße“ in der Gemarkung Altendorf

Teilst Obere Dorfstr Altendorf

Die Große Kreisstadt Sebnitz gibt, gemäß § 8 Abs. 4 SächsStrG bekannt, eine Teilstrecke der Ortsstraße „Obere Dorfstraße“ in Altendorf nach Ablauf einer Bekanntmachungsfrist von drei Monaten einzuziehen.

Das betroffene Flurstück 7519 – 403/8 ist Teil der im Bestandsverzeichnis der Gemeindestraßen des Ortsteils Altendorf unter Bestandsblatt Nummer 3 gewidmeten Ortsstraße „Obere Dorfstraße“. Innerhalb des Abwägungsprozesses zur Prüfung der Voraussetzung für die Einziehung nach § 8 Abs. 2 SächsStrG überwiegen die Gründe des öffentlichen Wohls für eine Einziehung des Teilstückes von Flurstück 403/8 denen, welche gegen diese spreche. So sind die angrenzenden privaten Grundstücke, bei gleichzeitiger Entlastung des Straßenbaulastträgers weiterhin über die öffentlichen Straßen „Obere Dorfstraße“ und „Untere Dorfstraße“ erschlossen.

 Die Lage der betroffenen Teilstrecke ist im beigefügten Lageplan ersichtlich.

Vom Einziehungsverfahren Betroffene können bis zum 24.06.2024 Einwendungen gegen die Einziehung in der Stadtverwaltung Sebnitz, Kirchstraße 5, 01855 Sebnitz, Zimmer 203, zu den üblichen Öffnungszeiten vorbringen.

Teilst Obere Dorfstr Altendorf