Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (auf elektronischem Weg nicht möglich).
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen ist für einen anderen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird, der Abholer nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt und die Unterlagen dem Wahlberechtigtem nicht mehr rechtzeitig übersandt oder amtlich überbracht werden können.