... ist gemäß § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September des jeweiligen Jahres bundesweit verboten. Dieses Verbot beruht auf artenschutzrechtlichen Gründen, gilt auf bebauten wie unbebauten Grundstücken sowie in Kleingärten und schließt Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln und Birken mit ein.
Mit dieser Vorschrift soll ein Mindestschutz der auf Gehölze angewiesenen Tierarten erreicht werden. Sie dient dazu, das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres sicherzustellen, brütende Vogelarten zu schützen sowie Gehölze als Brutplatz in der Saison zu erhalten.
Die meisten Städte und Gemeinden des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge haben eine Gehölz- oder Baumschutzsatzung, welche ganzjährig Anwendung findet. Ist eine Maßnahme im Verbotszeitraum erforderlich, so besteht die Notwendigkeit, bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung einen Antrag auf eine Fällgenehmigung zu stellen. Die Kommune ist für die Genehmigung nach einer kommunalen Gehölzschutzsatzung zuständig. Diese leitet die erteilte Fällgenehmigung an die untere Naturschutzbehörde weiter, welche im gesetzlichen Schutzzeitraum prüft, ob eine artenschutzrechtliche Befreiung erteilt werden kann.
Wer gegen die vorgenannten Grundsätze verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld geahndet werden.