Rauchen in der Öffentlichkeit erst ab 18 Jahren erlaubt

Polizei und Stadt kündigen Kontrollen an

Rauchen ab 18 Öffentlichkeit

Das Rauchen in der Öffentlichkeit ist erst ab 18 Jahren erlaubt. Laut Jugendschutzgesetz, Abschnitt 2, § 10, Punkt 1, 3 und 4, ist das wie folgt geregelt:

„In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche bis 18 Jahre weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Tabakwaren und andere nikotinhaltige  Erzeugnisse und deren  Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden. Die  Absätze 1 und 3 gelten auch für nikotinfrei Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren  Behältnisse.“

Leider sieht die Realität anders aus. Fast jeder hat es schon gesehen und sicherlich darüber nachgedacht, ob der Jugendliche, mit der Zigarette in der Hand, schon 18 Jahre alt ist oder nicht.

Das Ordnungsamt der Stadt Sebnitz – gemeinsam mit der Polizei – haben bereits Kontrollen durchgeführt und werden das auch zukünftig tun. Werden Jugendliche unter 18 Jahren beim Rauchen angetroffen werden die Zigaretten sichergestellt. Nach einer Information an die Eltern haben diese dann die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen die Zigaretten beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung Sebnitz abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Tabakwaren vernichtet.